Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Beziehungen zu Drittländern

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  5. Absatz 5,Suchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2,, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Drittland die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Österreich nicht gewährleistet ist oder
    2. Ziffer 2
      die Erteilung einer Konzession an ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes im betreffenden Drittland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird oder
    3. Ziffer 3
      die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2, nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.
  6. Absatz 6,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  7. Absatz 7,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)