(3)Absatz 3Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos hat die FMA zumindest in folgenden Fällen Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4a zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß § 39 Abs. 2d zu berücksichtigen haben:Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos hat die FMA zumindest in folgenden Fällen Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß Paragraph 39, Absatz 2 d, zu berücksichtigen haben:
Der in § 39 Abs. 2d genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Kreditinstituts hat sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 vH seines Kernkapitals verringert;Der in Paragraph 39, Absatz 2 d, genannte wirtschaftliche Wert des Eigenkapitals eines Kreditinstituts hat sich aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der sechs auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, um mehr als 15 vH seines Kernkapitals verringert;
der Nettozinsertrag eines Kreditinstituts gemäß § 39 Abs. 3a ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.der Nettozinsertrag eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 39, Absatz 3 a, ist aufgrund einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, wie sie sich aus einem der zwei auf Zinssätze angewandten aufsichtlichen Schockszenarien ergibt, stark rückläufig.
Unbeschadet Z 1 und 2 ist die FMA nicht verpflichtet, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, wenn sie ausgehend von der durch sie erfolgten Überprüfung und Bewertung zur Auffassung gekommen ist, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Kreditinstitut oder das gemäß § 30 Abs. 6 zuständige Unternehmen angemessen ist und das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Bankbuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.Unbeschadet Ziffer eins und 2 ist die FMA nicht verpflichtet, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen bei Modell- und Parameterannahmen vorzuschreiben, wenn sie ausgehend von der durch sie erfolgten Überprüfung und Bewertung zur Auffassung gekommen ist, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos durch das Kreditinstitut oder das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, zuständige Unternehmen angemessen ist und das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem Zinsänderungsrisiko, das sich aus Geschäften des Bankbuchs ergibt, nicht übermäßig ausgesetzt ist.