Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XIV. Aufsicht

Paragraph 69,

Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins,,
  3. Ziffer 3
    in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 15,,
  4. Ziffer 4
    in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Artikel eins, Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 17, und
  5. Ziffer 5
    Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des Paragraph 73,
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

1. vgl. § 103;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40053550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P69/NOR40053550

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