(1)Absatz einsDie FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durchDie FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins,,
in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 15,,
in einem Mitgliedstaat niedergelassene CRR-Finanzinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17, undin einem Mitgliedstaat niedergelassene CRR-Finanzinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 17,, und
Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73, und gegebenenfallsRepräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des Paragraph 73,, und gegebenenfalls
Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oderFinanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß § 2 Z 15 FKGgemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.