(1)Absatz einsDie FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins,,
in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 15,,
in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 undin einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 17, und
Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des Paragraph 73,
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.