Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XIV. Aufsicht

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 15,,
    4. Ziffer 4
      in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 17, und
    5. Ziffer 5
      Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des Paragraph 73,
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 2 und Paragraph 39 a,, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 39, Absatz 2 b, angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.

Anmerkung

1. vgl. § 103;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004;
Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40094672

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P69/NOR40094672

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