Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

27.06.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XIV. Abschnitt: Aufsicht

Zuständigkeit der FMA und aufsichtliches Überprüfungsverfahren

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDie FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Titels römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018, sowie der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 15,,
    4. Ziffer 4
      in einem Mitgliedstaat niedergelassene CRR-Finanzinstitute, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 17,, und
    5. Ziffer 5
      Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des Paragraph 73,, und gegebenenfalls
    6. Ziffer 6
      Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
    7. Ziffer 7
      gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG
    im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die FMA hat zu beaufsichtigen:
    1. Ziffer eins
      Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals und der Liquidität, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 2 und Paragraph 39 a,, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 39, Absatz 2 b, angeführten Risiken;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 89,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,)
    1. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen die anhand von Stresstests ermittelten Risiken.
  3. Absatz 3Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.
  4. Absatz 3 aDie FMA kann beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren bei Kreditinstituten mit ähnlichem Risikoprofil die verwendeten Methoden anpassen und dabei risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren verwenden, wobei die angewandten Methoden spezifische Risiken, denen ein Kreditinstitut möglicherweise ausgesetzt ist, angemessen zu berücksichtigen haben. Die FMA hat sicherzustellen, dass durch die Verwendung solcher Methoden die institutsspezifische Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, auferlegten Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat die EBA über von ihr angewandte angepasste Methoden zu informieren.
  5. Absatz 3 bDie FMA hat einmal jährlich einen aussagekraftigen Vergleich der Qualität der von Kreditinstituten verwendeten Ansätze und Methoden zur Ermittlung des Kredit- und Marktrisikos vorzunehmen und auf signifikante Aspekte zu untersuchen. Stellt die FMA eine Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen eines Kreditinstitutes fest, hat sie angemessene Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu ergreifen.
  6. Absatz 3 cFür die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Absatz 2 a, Ziffer 8, hat die FMA zu überwachen, ob ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Stellt die FMA fest, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder 4a zu ergreifen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung trägt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikotransfer erzielt.
  7. Absatz 3 dDie FMA hat zu überprüfen, ob die gemäß Artikel 105, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs es dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe ermöglichen, ihre Positionen unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne nennenswerte Verluste zu veräußern oder abzusichern.
  8. Absatz 4Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. Die allgemeine Zielsetzung der Berücksichtigung der gemeinschaftsweiten Stabilität des Finanzsystems begründet keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können daher Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse nicht begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, dar.
  9. Absatz 5Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien und Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
  10. Absatz 6Entsteht der FMA im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensleitung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Kreditinstituts der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht, so hat die FMA diesen Verdacht unverzüglich der EBA mitzuteilen. Im Falle eines potenziell erhöhten Risikos für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hat die FMA Kontakt mit der EBA aufzunehmen, um ihre Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die FMA hat gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Zustand abzustellen.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit, Kreditrisiko

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P69/NOR40234588

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