(3c)Absatz 3 cFür die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Abs. 2a Z 8 hat die FMA zu überwachen, ob ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Stellt die FMA fest, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß § 70 Abs. 4 oder 4a zu ergreifen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung trägt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikotransfer erzielt.Für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung des Absatz 2 a, Ziffer 8, hat die FMA zu überwachen, ob ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Verbriefung stillschweigend unterstützt hat. Stellt die FMA fest, dass ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe mehr als einmal stillschweigende Unterstützung geleistet hat, hat die FMA geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder 4a zu ergreifen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung trägt, dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe künftig weitere Unterstützung für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikotransfer erzielt.