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Bankwesengesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.

    Anmerkung, Absatz eins a und 1b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,)

  2. Absatz eins cDer Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz eins, vorgehen.
  3. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 270 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Absatz eins, vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.
  4. Absatz 3Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
    1. Ziffer eins
      eine Berichtspflicht nach Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
    2. Ziffer 2
      die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder
    3. Ziffer 3
      eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder
    4. Ziffer 4
      wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder
    5. Ziffer 5
      wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig
    erkennen lassen, hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes oder erfolgt eine Versagung oder eine Einschränkung des Bestätigungsvermerkes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen. Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB ist ein Bericht nach diesem Absatz gleichzeitig mit der Übermittlung an die FMA und die Oesterreichische Nationalbank auch an den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu übermitteln.
  5. Absatz 3 aAbsatz 3, ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.
  6. Absatz 3 bErstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Absatz 3, oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  7. Absatz 4Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Beachtung der Artikel 18,, 19, 92, 395, 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der Paragraphen 27 a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      die Beachtung der Paragraphen 25,, 39, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG;
    4. Ziffer 4
      die Beachtung der Artikel 89 bis 91 und 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    5. Ziffer 5
      die Beachtung des Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 4 BaSAG;
    6. Ziffer 6
      die Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für ihre Einbeziehung in das Handelsbuch;
    7. Ziffer 7
      bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel römisch eins Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden:
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Artikel 105, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
      3. Litera c
        den Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Artikel 377, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
      4. Litera d
        die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    8. Ziffer 8
      bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel römisch III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 320, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    9. Ziffer 9
      die Beachtung des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstücks BörseG 2018, des 2. Hauptstücks WAG 2018, der Titel römisch II, römisch III und römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und des Abschnittes 3 des Kapitels römisch II sowie des Kapitels römisch III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
    10. Ziffer 10
      die Beachtung der Anforderungen gemäß Artikel 49, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, v, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Artikel 49, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
    11. Ziffer 11
      die Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 296, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    12. Ziffer 11 a
      die Qualität der Zahlungsverpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13, ESAEG;
    13. Ziffer 12
      die Beachtung der Paragraphen 8 bis 35, 39 bis 45, 66 bis 92 sowie 128 bis 138 InvFG 2011, die Beachtung der Paragraphen 2 bis 9 sowie 21 bis 36 ImmoInvFG sowie die Beachtung der Paragraphen 18 bis 45a BMSVG;
    14. Ziffer 13
      Kredite, bei denen besondere Umstände hinsichtlich ihrer Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen;
    15. Ziffer 14
      die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften.
  8. Absatz 4 aDie Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres des Zentralinstituts, auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i, v, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Artikel 49, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
    2. Ziffer 2
      den Bericht gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  9. Absatz 5Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4 und Absatz 4 a, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4 a, auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 39, Absatz 2,), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Absatz 4, Ziffer eins bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4 a, ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 bei Kreditinstituten,
    1. Ziffer eins
      die Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und
    2. Ziffer 2
      deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind,
    zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Absatz 4, Ziffer 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Absatz 3, führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Absatz 7, genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.
  10. Absatz 6Die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (Paragraph 44, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der in den Paragraphen 9, Absatz 7,, 11 Absatz 5, sowie 13 Absatz 4, genannten Vorschriften und die Beachtung der Paragraphen 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018 sowie Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

    Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)

  11. Absatz 7Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 6, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 44, Absatz 4, darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 eingehalten werden können.
  12. Absatz 8Anzeigen des Bankprüfers gemäß Artikel 7, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und haben die dem Bankprüfer bekannten Tatsachen für die in Artikel 7, Unterabsatz 1 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40198740

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P63/NOR40198740

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