(5)Absatz 5Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4a auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 39 Abs. 2), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Abs. 4 Z 1 bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 4a ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 bei Kreditinstituten,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4 und Absatz 4 a, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4 a, auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 39, Absatz 2,), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Absatz 4, Ziffer eins bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4 a, ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 bei Kreditinstituten,
die Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, unddie Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß Paragraph 30 a, dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und
deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und
die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind,die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 zugelassen sind,
zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Abs. 4 Z 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Abs. 3 führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Zu Absatz 4, Ziffer 13 und 14 hat der Bankprüfer wesentliche Wahrnehmungen zu berichten, die er im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellt hat, auch wenn diese zu keiner Berichtspflicht nach Absatz 3, führen. Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Absatz 7, genannten Anlage durch Verordnung festzusetzen.