(3)Absatz 3Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.