Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, HGB erheben; soweit diese anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.
  2. Absatz eins aBesteht jedoch, insbesondere auf Grund der gemäß Absatz eins c, erhaltenen Informationen, der begründete Verdacht, dass schwerwiegende, nicht kurzfristig behebbare Ausschließungsgründe vorliegen, so kann die FMA selbst die Bestellung eines nicht geeigneten Bankprüfers untersagen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Ergibt sich nach der erfolgten Bestellung des Bankprüfers ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen schwerwiegender, nicht kurzfristig behebbarer Auschließungsgründe, so kann die FMA die sofortige Bestellung eines anderen Bankprüfers anordnen oder, bei Gefahr in Verzug, selbst einen anderen Bankprüfer bestellen. Handelt es sich jedoch um einen gemäß Paragraph 270, HGB vom Gericht bestellten Prüfer, so ist gemäß Absatz eins, vorzugehen.
  3. Absatz eins bDie FMA hat das Kreditinstitut und das gemäß Paragraph 270, Absatz 3, HGB zuständige Gericht von allen Maßnahmen gemäß Absatz eins a, unverzüglich zu verständigen.
  4. Absatz eins cDer Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz eins, oder Absatz eins a, vorgehen.
  5. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluß) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Abschlußprüfers der Bankprüfer tritt. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.
  6. Absatz 3Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Anzeigen nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.
  7. Absatz 3 aAbsatz 3, ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.
  8. Absatz 3 bErstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Absatz 3, oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  9. Absatz 4Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
    2. Ziffer 2
      die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Paragraphen 21 bis 27, 29 sowie 73 Absatz eins und 75;
    3. Ziffer 2 a
      die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 18 WAG;
    4. Ziffer 3
      die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;
    5. Ziffer 4
      die Einhaltung des Paragraph 230 a, ABGB, der Paragraphen 66 und 67 sowie der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, erlassenen Verordnung;
    6. Ziffer 5
      die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
    7. Ziffer 6
      bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2 ;,
      3. Litera c
        das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3 ;,
      4. Litera d
        die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 4,
  10. Absatz 5Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann.
  11. Absatz 6Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (Paragraph 44, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der in den Paragraphen 9, Absatz 7,, 11 Absatz 5, sowie 13 Absatz 4, genannten Vorschriften und die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 18 WAG.

  1. Absatz 6 aBei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, ist die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 18 WAG zu prüfen und ein Bericht, bestehend aus Teil römisch eins Punkt 10 der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zu erstellen. Dieser Bericht ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in Paragraph 44, Absatz 5 a, genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.
  2. Absatz 7Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 eingehalten werden können.
  3. Absatz 8Bankprüfer, die gemäß Paragraph 62, Ziffer 2, eine Versicherungspflicht trifft, haben eine Haftpflichtversicherung bei einem in einem Mitgliedstaat zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Bankprüfung resultierende Risiko abdeckt. Gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben ein Wahlrecht zwischen der Abdeckung der Haftung durch Beiträge der Mitglieder oder einer Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen dieses Absatzes. Die Deckungssumme des Versicherungsvertrages hat pro geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro mindestens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro mindestens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro mindestens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro mindestens 6 Millionen Euro zu betragen. Bei Kreditinstituten, die einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung angehören, hat, sofern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 6 Millionen Euro sowie einen Zuschlag zu betragen, der sich nach der Anzahl der Mitgliedsinstitute bemisst. Der Zuschlag zur Deckungssumme beträgt für 100 Mitglieder je eine Million Euro, wobei die Mitgliederanzahl jeweils auf das nächste Hundert aufzurunden ist. Die Haftpflichtversicherung nach den vorstehenden Bestimmungen kann für Kreditinstitute eines Fachverbandes, in dem mehrere gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen mit unterschiedlichem, insbesondere örtlichem Zuständigkeitsbereich bestehen, für alle Institute des betreffenden Fachverbandes von der Prüfungseinrichtung mit dem größten örtlichen Zuständigkeitsbereich abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämie ist spätestens drei Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Bankprüfer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer nachzuweisen; gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA im ersten Quartal des auf das zu prüfende Geschäftsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P63/NOR40020649

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