Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, HGB erheben; soweit diese anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.
  2. Absatz eins aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,)
  3. Absatz eins bAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,)
  4. Absatz eins cDer Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz eins, vorgehen.
  5. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Absatz eins, vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.
  6. Absatz 3Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.
  7. Absatz 3 aAbsatz 3, ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.
  8. Absatz 3 bErstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Absatz 3, oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  9. Absatz 4Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der Paragraphen 21 bis 27, 29 sowie 73 Absatz eins und 75;
    3. Ziffer 2 a
      die Beachtung der Paragraphen 10 bis 18 WAG;
    4. Ziffer 3
      die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;
    5. Ziffer 4
      die Beachtung des Paragraph 230 a, ABGB, der Paragraphen 66 und 67 sowie der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, erlassenen Verordnung;
    6. Ziffer 5
      die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;
    7. Ziffer 6
      bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2 ;,
      3. Litera c
        das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3 ;,
      4. Litera d
        die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 4,
  10. Absatz 5Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht). Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Absatz 7, genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.
  11. Absatz 6Die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (Paragraph 44, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der in den Paragraphen 9, Absatz 7,, 11 Absatz 5, sowie 13 Absatz 4, genannten Vorschriften und die Beachtung der Paragraphen 10 bis 18 WAG.
  12. Absatz 6 aBei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, ist die Beachtung der Paragraphen 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage gemäß Absatz 7, so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in Paragraph 44, Absatz 5 a, genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.
  13. Absatz 7Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 44, Absatz 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 eingehalten werden können.
  14. Absatz 8Bankprüfer, die gemäß Paragraph 62, Ziffer 2, eine Versicherungspflicht trifft, haben eine Haftpflichtversicherung bei einem in einem Mitgliedstaat zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Bankprüfung resultierende Risiko abdeckt. Gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben ein Wahlrecht zwischen der Abdeckung der Haftung durch Beiträge der Mitglieder oder einer Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen dieses Absatzes. Die Deckungssumme des Versicherungsvertrages hat pro geprüftem Kreditinstitut bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu einer Milliarde Euro mindestens 2 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 5 Milliarden Euro mindestens 3 Millionen Euro, bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme bis zu 15 Milliarden Euro mindestens 4 Millionen Euro und bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro mindestens 6 Millionen Euro zu betragen. Bei Kreditinstituten, die einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung angehören, hat, sofern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird, die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 6 Millionen Euro sowie einen Zuschlag zu betragen, der sich nach der Anzahl der Mitgliedsinstitute bemisst. Der Zuschlag zur Deckungssumme beträgt für 100 Mitglieder je eine Million Euro, wobei die Mitgliederanzahl jeweils auf das nächste Hundert aufzurunden ist. Die Haftpflichtversicherung nach den vorstehenden Bestimmungen kann für Kreditinstitute eines Fachverbandes, in dem mehrere gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen mit unterschiedlichem, insbesondere örtlichem Zuständigkeitsbereich bestehen, für alle Institute des betreffenden Fachverbandes von der Prüfungseinrichtung mit dem größten örtlichen Zuständigkeitsbereich abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämie ist spätestens drei Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer zur Gänze zu bezahlen; der Bankprüfer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA binnen vier Wochen nach Bestellung zum Bankprüfer nachzuweisen; gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben das Bestehen dieser Versicherung sowie die Bezahlung der Prämie der FMA im ersten Quartal des auf das zu prüfende Geschäftsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.

Anmerkung

1. vgl. § 103;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40064488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P63/NOR40064488

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