(6)Absatz 6Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:
die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (§ 44 Abs. 3);die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (Paragraph 44, Absatz 3,);
die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG.die Einhaltung der in den Paragraphen 9, Absatz 7,, 11 Absatz 5, sowie 13 Absatz 4, genannten Vorschriften und die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 18 WAG.