Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, HGB erheben; soweit diese anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluß) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Abschlußprüfers der Bankprüfer tritt. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.
  3. Absatz 3Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben die Anzeige über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen weiterzuleiten hat.

  1. Absatz 3 aAbsatz 3, ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

  1. Absatz 3 bErstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Absatz 3, oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  2. Absatz 4Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
    2. Ziffer 2
      die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Paragraphen 21 bis 27, 29 und 32 Absatz 9, sowie 73 Absatz eins und 75;
    3. Ziffer 2 a
      die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 18 WAG;
    4. Ziffer 3
      die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;
    5. Ziffer 4
      die Einhaltung des Paragraph 230 a, ABGB, der Paragraphen 66 und 67 sowie der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, erlassenen Verordnung.
  3. Absatz 5Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann.
  4. Absatz 6Der Bankprüfer hat die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, zu prüfen. Die Prüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluß (Paragraph 44, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der in den Paragraphen 9, Absatz 7,, 11 Absatz 5, sowie 13 Absatz 4, genannten Vorschriften.
  5. Absatz 7Das Ergebnis der Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten (Finanzinstituten) aus Mitgliedstaaten in Österreich gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefristen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 eingehalten werden können.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055637

Alte Dokumentnummer

N3199659916J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P63/NOR12055637

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