AMA-Gesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Paragraph 21 d
01.07.2007
31.12.2007
Beitragshöhe
Paragraph 21 d, (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
1. Milch ......................... 5,50 € je t übernommene Milch
2. Getreide ...................... 3,50 € je t Handelsvermahlung
3. Rinder, zum Schlachten bestimmt 11,00 € je Stück
geschlachtetes Rind
4. Kälber, zum Schlachten bestimmt 2,50 € je Stück
geschlachtetes Kalb
5. Schweine, zum Schlachten
bestimmt ...................... 2,50 € je Stück
geschlachtetes Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten
bestimmt ...................... 2,50 € je Stück
geschlachtetes Lamm, Schaf
7. Schlachtgeflügel .............. 2,50 € je 100 kg
Lebendgewicht
8. Legehennen .................... 7,00 € je 100 Stück
Legehennen
9. Gemüse, im Glashaus gezogen ... 727,00 € je ha
10. Gemüse, im Folienhaus gezogen . 509,00 € je ha
11. Frischmarktgemüse intensiv (mit
mindestens zwei Ernten pro Jahr
und Fläche) ................... 94,50 € je ha
12. Frischmarktgemüse extensiv
(eine Ernte pro Jahr und
Fläche) ....................... 47,50 € je ha
13. Einlegegurken ................. 36,50 € je ha
14. sonstiges Verarbeitungsgemüse . 15,00 € je ha
15. Intensivobstbau ............... 73,00 € je ha
16. Kartoffeln .................... 29,50 € je ha
17. Gartenbauerzeugnisse .......... 2,50 € je zehn
Flächeneinheiten.