AMA-Gesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,
Paragraph 21 d
01.01.2002
30.06.2007
Beitragshöhe
Paragraph 21 d, (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Absatz 2, jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Höchstbeitrag beträgt für
Euro je Bezugseinheit
1. Milch ................... 5,45 € je t übernommene Milch
2. Getreide ................ 3,27 € je t Handelsvermahlung
3. Rinder, zum Schlachten
bestimmt ................ 10,90 € je Stück geschlachtetes
Rind
4. Kälber, zum Schlachten
bestimmt ................ 2,18 € je Stück geschlachtetes
Kalb
5. Schweine, zum Schlachten
bestimmt ................ 2,18 € je Stück geschlachtetes
Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum
Schlachten bestimmt ..... 2,18 € je Stück geschlachtetes
Lamm, Schaf
7. Schlachtgeflügel ........ 2,18 € je 100 kg Lebendgewicht
8. Legehennen .............. 6,54 € je 100 Stück Legehennen
9. Gemüse, im Glashaus
gezogen ................. 726,73 € je ha
10. Gemüse, im Folienhaus
gezogen ................. 508,71 € je ha
11. Frischmarktgemüse
intensiv (mit mindestens
zwei Ernten pro Jahr und
Fläche) ................. 94,47 € je ha
12. Frischmarktgemüse
extensiv (eine Ernte pro
Jahr und Fläche) ........ 47,24 € je ha
13. Einlegegurken ........... 36,34 € je ha
14. sonstiges
Verarbeitungsgemüse ..... 14,53 € je ha
15. Intensivobstbau ......... 72,67 € je ha
16. Kartoffeln .............. 29,07 € je ha
17. Gartenbauerzeugnisse .... 2,18 € je zehn Flächeneinheiten