Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 49, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 4,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.

  1. Absatz 2,Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
  2. Absatz 3,Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, Krankengelder oder Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigen, ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1997,)

Schlagworte

Präsenzdienst, BGBl. Nr. 609/1977, Studienbetrieb

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128366

Alte Dokumentnummer

N7199956844L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P49/NOR12128366

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