Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 49, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 4,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.

  1. Absatz 2,Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
  2. Absatz 3,Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, Krankengelder oder Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigen, ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,)
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1997,)