Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 49, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt oder nicht zum geförderten Studium zugelassen sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.

  1. Absatz 2,Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
  2. Absatz 3,Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten. Weiters ruht der Anspruch während der Monate, in denen Studierende durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, beziehen.
  3. Absatz 4,Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1997,)

Anmerkung

ÜR: § 75 Abs. 14 idF BGBl. I Nr. 98/1997

Schlagworte

Präsenzdienst, BGBl. Nr. 609/1977, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12127823

Alte Dokumentnummer

N7199851401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P49/NOR12127823

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