(3)Absatz 3,Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt, sowie während der Monate, in denen sie durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt, sowie während der Monate, in denen sie durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen. Ausgenommen hievon sind die in Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.