Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 6,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
  4. Absatz 4,und (5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,)

Schlagworte

Präsenzdienst, Studienbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40096560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P49/NOR40096560

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