(4)Absatz 4,Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten.