Absatz 2,Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern.
Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,
Paragraph 49
01.09.1992
31.08.1994
Ruhen des Anspruches
Paragraph 49, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.