Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Berufung gegen die Senatsentscheidung

Paragraph 46, (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
  2. Ziffer 2
    der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
  3. Ziffer 3
    der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
  1. Absatz 2,Der Paragraph 64 a, AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40010157

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P46/NOR40010157

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