Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 46

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Beschwerde

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Studienbeihilfenbehörde hat die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 19, VwGVG kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4,Gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40202029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P46/NOR40202029

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