der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden;