der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten und für die in § 5 Abs. 1 genannten Studierenden;der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten und für die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Studierenden;