Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Text

Berufung gegen die Senatsentscheidung

Paragraph 46, (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
  2. Ziffer 2
    der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
  3. Ziffer 3
    der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
  1. Absatz 2,Der Paragraph 64 a, AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.