Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Berufung gegen die Senatsentscheidung

Paragraph 46, (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden;
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
  3. Ziffer 3
    der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
  4. Ziffer 4
    der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
  1. Absatz 2,Der Paragraph 64 a, AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125524

Alte Dokumentnummer

N7199439915J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P46/NOR12125524

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