Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Text

Berufung gegen die Senatsentscheidung

Paragraph 46, (1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen und für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden;
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
  3. Ziffer 3
    der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
  4. Ziffer 4
    der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen.
  1. Absatz 2,Der Paragraph 64 a, AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.