Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.09.2022
Außerkrafttretensdatum
31.10.2022
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro.
(2)Absatz 2,Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
(3)Absatz 3,Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen. (4)Absatz 4,Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro.
(5)Absatz 5,Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 26, Absatz 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 3, auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst
Im RIS seit
10.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40244272