Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
    1. bis
      zu 11 273 Euro
      0%
    2. für
      die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro)
      10%
    3. für
      die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro)
      15%
    4. für
      die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro)
      20%
    5. über
      42 226 Euro
      25%
    der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
  2. Absatz 2,Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
  3. Absatz 3,Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 4,Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Schlagworte

Unterhaltsleistung

Im RIS seit

04.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40193593

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P31/NOR40193593

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