Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro (Anm. 1).Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro Anmerkung eins, ).
(2)Absatz 2,Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe von 11 000 Euro erreicht hat.
(3)Absatz 3,Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen. (4)Absatz 4,Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro (Anm. 2).Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro Anmerkung 2, ).
(5)Absatz 5,Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 26, Absatz 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 3, auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 173/2023 ab 1.9.2023: 943 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2023, ab 1.9.2023: 943 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 212/2024 ab 1.9.2024: 1034 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2024, ab 1.9.2024: 1034 Euro gemäß BGBl. II Nr. 77/2025 ab 1.9.2025: 1082 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2025, ab 1.9.2025: 1082 Euro gemäß BGBl. II Nr. 221/2026 ab 1.9.2026: 1111 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2026, ab 1.9.2026: 1111 Euro Anm. 2: ab 1.9.2023: 977 EuroAnmerkung 2, : ab 1.9.2023: 977 Euro
ab 1.9.2024: 1072 Euro
ab 1.9.2025: 1121 Euro
ab 1.9.2026: 1151 Euro)