(1)Absatz eins,Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 4 725 Euro...........................................................................0%
für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro)..............................10%
für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro)............................15%
für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro)..........................20%
über 30 960 Euro…………….....................................................25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.