Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro.
  2. Absatz 2,Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
  3. Absatz 3,Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro.
  5. Absatz 5,Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 26, Absatz 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 3, auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244272