Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

  § 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 60 000 S ............................    0%

für die nächsten 60 000 S (bis 120 000 S) ..   10%

für die nächsten 60 000 S (bis 180 000 S) ..   15%

für die nächsten 60 000 S (bis 240 000 S) ..   20%

für die nächsten 60 000 S (bis 300 000 S) ..   25%

für die nächsten 60 000 S (bis 360 000 S) ..   30%

über 360 000 S .............................   35%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

  1. Absatz 2,Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. Dieser Absatz ist für Studierende im Sinne des Paragraph 27, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 48 000 S übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 4,Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt den 30 000 S übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Unterhaltsleistung

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12123992

Alte Dokumentnummer

N7199221206J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P31/NOR12123992

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