Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.09.2008
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende
§ 29.Paragraph 29,
Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40096536