Zumutbare Eigenleistung
§ 29.Paragraph 29,
Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern. Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß Paragraph 49, Absatz 3, zurückzufordern.
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Anm.: Abweichend von § 29 beträgt die Zuverdienstgrenze für dasAnmerkung, Abweichend von Paragraph 29, beträgt die Zuverdienstgrenze für das
Kalenderjahr 2024 16 455 Euro,
Kalenderjahr 2025 17.212 Euro;Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß § 32a Abs. 1a im Jahr 2025 zugrunde zu legen. (vgl. § 75 Abs. 47 und § 2, BGBl. II Nr. 77/2025),Kalenderjahr 2025 17.212 Euro;Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins a, im Jahr 2025 zugrunde zu legen. vergleiche Paragraph 75, Absatz 47 und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2025,),
Kalenderjahr 2026 17 677 Euro.)