Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 29

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Zumutbare Eigenleistung

Paragraph 29,

Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß Paragraph 49, Absatz 3, zurückzufordern.

(___________

Anmerkung, Abweichend von Paragraph 29, beträgt die Zuverdienstgrenze für das

Kalenderjahr 2024 16 455 Euro,

Kalenderjahr 2025 17.212 Euro;Dieser Betrag ist der Vervielfachung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins a, im Jahr 2025 zugrunde zu legen. vergleiche Paragraph 75, Absatz 47 und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2025,),

Kalenderjahr 2026 17 677 Euro.)

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P29/NOR40244270

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