Zuschläge für behinderte Studierende
§ 29. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen. Paragraph 29, Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.