Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende
§ 29. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erheblich behindert sind, monatlich 2 100 S mehr als die gemäß den §§ 26 bis 28 zustehende Höchststudienhilfe. Paragraph 29, Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, erheblich behindert sind, monatlich 2 100 S mehr als die gemäß den Paragraphen 26 bis 28 zustehende Höchststudienhilfe.