Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
17.05.2018
Außerkrafttretensdatum
31.08.2022
Abkürzung
StudFG
Index
72/13 Studienförderung
Text
Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende
§ 29.Paragraph 29,
Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
Im RIS seit
25.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10009824
Dokumentnummer
NOR40202022