Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,
Paragraph 29
01.09.2008
12.06.2014
Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.