Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. römisch III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des Paragraph 37, zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.