Absatz eins,Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsAuf- und Abspaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, wenn nur Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, auf die neuen Gesellschaften übertragen wird, und
- Ziffer 2Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (Paragraph 33,) nach Maßgabe der Absatz 2 und 3,