Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Artikel VI
Spaltung

Anwendungsbereich

Paragraph 32,
  1. Absatz einsSpaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, und
    2. Ziffer 2
      Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
    wenn nur Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird und soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
  2. Absatz 2Auf Spaltungen im Sinne des Absatz eins, sind die Paragraphen 33 bis 38 anzuwenden.

Schlagworte

Aufspaltung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40013746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P32/NOR40013746

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