Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
UmgrStG
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Artikel VI
Spaltung
Anwendungsbereich
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz einsEine Spaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn auf Grundlage eines Spaltungsplanes die spaltende Körperschaft Vermögen (§ 12) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel III einbringt und die Gegenleistung im Sinne des § 19 den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft im Verhältnis ihrer Beteiligungen oder nach Maßgabe des § 36 zukommt. Wird die spaltende Körperschaft dabei liquidiert, dürfen ihr zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel verbleiben; in diesem Falle können als Gegenleistung neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel im Ausmaß von höchstens 10% des gemeinen Wertes des Gesamtvermögens übertragen werden.Eine Spaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn auf Grundlage eines Spaltungsplanes die spaltende Körperschaft Vermögen (Paragraph 12,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel römisch III einbringt und die Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft im Verhältnis ihrer Beteiligungen oder nach Maßgabe des Paragraph 36, zukommt. Wird die spaltende Körperschaft dabei liquidiert, dürfen ihr zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel verbleiben; in diesem Falle können als Gegenleistung neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel im Ausmaß von höchstens 10% des gemeinen Wertes des Gesamtvermögens übertragen werden.
(2)Absatz 2Eine Spaltung liegt auch dann vor, wenn eine Einbringung nach Artikel III deshalb unterbleibt, weil das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) der spaltenden Körperschaft nur das in Abs. 1 genannte Vermögen umfaßt.Eine Spaltung liegt auch dann vor, wenn eine Einbringung nach Artikel römisch III deshalb unterbleibt, weil das Liquidations-Anfangsvermögen (Paragraph 19, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) der spaltenden Körperschaft nur das in Absatz eins, genannte Vermögen umfaßt.
(3)Absatz 3Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
(4)Absatz 4Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 36 anzuwenden.Auf Spaltungen sind die Paragraphen 33 bis 36 anzuwenden.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, Liquidationsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12051006
Alte Dokumentnummer
N3199110220Y