Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 32

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 39

Text

Artikel VI
Spaltung

Anwendungsbereich

Paragraph 32,
  1. Absatz einsSpaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, und
    2. Ziffer 2
      Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
    wenn nur Vermögen im Sinne der Absatz 2, und/oder 3 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften tatsächlich übertragen wird.
  2. Absatz eins aAbsatz eins, Ziffer eins und 2 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Spaltung auf eine neue oder übernehmende
    • Strichaufzählung
      in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • Strichaufzählung
      den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2Zum Vermögen zählen Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2,
  4. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Liegen bei einem Forstbetrieb keine Teilbetriebe im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, vor, gilt als Teilbetrieb die Übertragung von Flächen, für die ein gesetzlicher Realteilungsanspruch besteht und die von der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Forstbetrieb geführt werden können.
    2. Ziffer 2
      Liegen bei einem Betrieb, dessen wesentliche Grundlage der Klienten- oder Kundenstock ist, keine Teilbetriebe im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, vor, gilt bei einer nicht verhältniswahrenden Auf- oder Abspaltung als Teilbetrieb die Übertragung jenes Teiles des Klienten- oder Kundenstocks, der in der spaltenden Körperschaft bereits vor der Spaltung von einem Anteilsinhaber dauerhaft betreut worden ist und in der neuen oder übernehmenden Körperschaft für sich als Betrieb geführt werden kann.
  5. Absatz 4Auf Spaltungen im Sinne des Absatz eins, sind die Paragraphen 33 bis 38 anzuwenden.

Schlagworte

Aufspaltung

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40254346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P32/NOR40254346

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