Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Artikel VI
Spaltung

Anwendungsbereich

Paragraph 32,
  1. Absatz einsSpaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Auf- und Abspaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, wenn nur Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, auf die neuen Gesellschaften übertragen wird, und
    2. Ziffer 2
      Auf- und Abspaltungen auf Grund eines Spaltungsvertrages (Paragraph 33,) nach Maßgabe der Absatz 2 und 3.
  2. Absatz 2Eine Aufspaltung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt in folgenden Fällen vor:
    1. Ziffer eins
      Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. römisch III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des Paragraph 37, zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an, wenn das Liquidations-Anfangsvermögen (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes und liquide Mittel umfaßt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des Paragraph 37, zu. Ziffer eins, letzter Halbsatz ist zu beachten.
  3. Absatz 3Eine Abspaltung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt in folgenden Fällen vor:
    1. Ziffer eins
      Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. römisch III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (Paragraph 20,) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des Paragraph 37,
    2. Ziffer 2
      Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (Paragraph 12, Absatz 2,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. römisch III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des Paragraph 37,
  4. Absatz 4Spaltende und übernehmende Körperschaften können nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein.
  5. Absatz 5Auf Spaltungen sind die Paragraphen 33 bis 38 anzuwenden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052878

Alte Dokumentnummer

N3199332027J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P32/NOR12052878

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