Absatz eins,Eine Spaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn auf Grundlage eines Spaltungsplanes die spaltende Körperschaft Vermögen (Paragraph 12,) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Artikel römisch drei einbringt und die Gegenleistung im Sinne des Paragraph 19, den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft im Verhältnis ihrer Beteiligungen oder nach Maßgabe des Paragraph 36, zukommt. Wird die spaltende Körperschaft dabei liquidiert, dürfen ihr zu dem in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Zeitpunkt neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel verbleiben; in diesem Falle können als Gegenleistung neben Kapitalanteilen nur liquide Mittel im Ausmaß von höchstens 10% des gemeinen Wertes des Gesamtvermögens übertragen werden.