Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Paragraph 75, (1) Der Bundesminister für Inneres hat eine Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz zur Auskunftserteilung für Zwecke der Strafrechtspflege zu führen und kann darin alle im Bundesgebiet gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelten erkennungsdienstlichen Daten verarbeiten. Die Art der Daten, die der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz zu übermitteln sind, hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.

  1. Absatz 2,Aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz ist auf Verlangen den Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie den Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei, jedoch nicht für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der ersten allgemeinen Hilfeleistung, Auskunft zu erteilen.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063377

Alte Dokumentnummer

N4199117441J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P75/NOR12063377

Navigation im Suchergebnis