Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 75

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die von ihnen gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 65 a, 66, Absatz eins, 67, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, sowie Paragraph 68, ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Paragraph 65, Absatz 6,) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gemeinsam zu verarbeiten. Gleiches gilt für gemäß Paragraph 65, Absatz 3, ermittelte erkennungsdienstliche Daten hilfloser Personen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3,), solange sie nicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, zu löschen sind. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn diese Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke in diesem Zeitpunkt zulässig wäre.
  2. Absatz eins a,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, eine nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Spur, die einer Person, die im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, zugehört oder zugehören dürfte, und deren Ermittlung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen könnte (Paragraph 64, Absatz 2,), zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Zur Spur dürfen auch Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn der für die Speicherung maßgebliche Verdacht nicht mehr besteht oder der bezughabende Akt im Dienste der Strafrechtspflege zu löschen ist (Paragraph 13 a, Absatz 2,).
  3. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu verarbeiten. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Absatz eins und eins a verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40263026

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P75/NOR40263026

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